Geburt und vorsorgliche Verfügung(en)

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  • Guten Morgen, liebe Raben :)


    Die Geburt unseres ersten Kindes steht kurz bevor und obwohl es keinerlei Grund zur Besorgnis gibt, möchte ich sicherstellen, dass im Falle eines extremen Notfalls alles "geregelt" ist. Eine Patientenverfügung werde ich bei Zeiten so oder so einmal aufsetzen, doch dafür muss ich erstmal ein kleines Studium hinlegen, wie mir scheint, um überhaupt gewissenhaft entscheiden zu können :).


    Was mir für die Geburt wichtig ist, ist, dass im Falle des Falles sämtliche Entscheidungen rund um mich und unser Kind ausschließlich von meinem Mann getroffen werden dürfen. Lässt sich sowas so "pauschal" als Verfügung festhalten, ohne dass ich zu speziellen Situationen meinen Willen äußere?


    Weiterhin habe ich gelesen, dass im Todesfalle eines der Elternteile nicht automatisch der andere das alleinige Sorgerecht erhält (nicht mal bei verheirateten Eltern), sondern quasi das Sorgerecht zwischen Hinterbliebenem und Jugendamt aufgeteilt ist, wenn nichts anderes verfügt wird. In solchen Fällen würde sich das Jugendamt zwar selten einmischen, aber uns ist lieber, der Hinterbliebene hat in so einem Fall das alleinige Sorgerecht und kann völlig autark entscheiden.


    Lässt sich dies beides so festhalten oder ist ein größerer Aufwand notwendig, um dem Ganzen die nötige Rechtsgültigkeit zu verschaffen?


    Ich hoffe, meine Fragen sind hier richtig - das Rechtshilfe-Unterforum wollte ich hierfür nicht beanspruchen.


    Ich danke euch schon mal für eure Gedanken und Erläuterungen :)

  • Ist das so mit dem verheiratet sein?


    Hab jetzt das gefunden


    Zitat

    Wie wird das Sorgerecht erlangt?
    Beide Elternteile, Vater und Mutter, erlangen das gemeinsame Sorgerecht mit der Geburt des Kindes, wenn sie miteinander verheiratet sind. Es handelt sich um ein Automatismus, der nicht umgangen werden kann. So kann eine Mutter oder ein Vater das Sorgerecht nicht ablehnen.


    Und

    Zitat

    Stirbt ein Elternteil, so endet das elterliche Sorgerecht ebenfalls. Der überlebende Elternteil hat dann automatisch das alleinige Sorgerecht, vgl. § 1680 Abs. 1 BGB. Hatte der oder die Verstorbene ein alleiniges Sorgerecht, so ist eine Gerichtsentscheidung dafür notwendig, das Sorgerecht auf den anderen Elternteil zu übertragen. Das Gericht wird das Sorgerecht auf ihn übertragen, wenn das dem Wohl des Kindes dient.

    Unsere Boygroup: Flitzekind 09/2011, Flitzebaby 02/2013 und Robinson Freitag 08/2014 #herz

    Einmal editiert, zuletzt von Flitzpiepe ()

  • Sicher bin ich nicht, ich habe es eben irgendwo gelesen, als ich mich deswegen erstmals schlau gemacht habe. Habe vorhin nochmal geschaut, es aber natürlich auch nicht wiedergefunden.


    Was du da gefunden hast macht ja leider keine Aussage darüber, wie mit dem Sorgerecht verfahren wird, wenn einer von beiden verstirbt.

  • Hallo


    Ich habe gerade nachgegoogelt wegen Sorgerecht bei Todesfall. Im Netz steht, dass bei verheirateten Paaren und denen die gemeinsames Sorgerecht haben das Sorgerecht automatisch auf den anderen über geht und es dazu keine gerichtliche Verfügung bedarf.


    Das wäre mir auch total neu. Wir haben beim Notar eine Sorgerechtsverfügung gemacht im Fälle wenn wir beide sterben.


    Patientenverfügung ebenfalls und außerdem eine ( ich komme gerade nicht auf den Namen ) vollmacht für den Ehepartner das er im Fälle des Falles medizinisch entscheiden darf. Darin beinhaltet ist auch das Recht allein über die finanziellen Dinge zu entscheiden.


    Das ist nämlich heutzutage so, dass ein Verunfallter Partner einen gerichtlichen Vormund bekommt auch wenn der Partner noch lebt wenn es nicht anders veranlasst ist.

    Liebe Grüße, Bubenmama mit Bub 10 , Bübchen 9 und Schwesterlein 3

  • Als ich davon las, fand ich das auch ziemlich befremdlich und auch nicht in Ordnung, gerad deshalb hätte ich es dann gern festgehalten. Schade, dass ich diesen Link nicht mehr finde - ich schwöre, ich habe wirklich davon gelesen (und es war nicht bei der "Bild"! #freu )


    Wenn es so ist, bleibt eigentlich nur, eine Verfügung aufzusetzen, aus der hervor geht, dass mein Mann in dem Falle, dass ich meinen Willen nicht mehr selbst (wirksam) äußern kann, meine und die Interessen unserer Kindes vollständig vertritt.


    Danke schonmal für eure bisherige Hilfe! #knuddel

  • Was Ihr gegenseitig braucht ist eine General- und Vorsorgevollmacht. Da steht drin, dass Dein Mann ALLE (finanzielle wie auch medizinische) Entscheidungen für Dich treffen darf, solltest Du dazu nicht in der Lage sein. Guckstu


    Zusätzlich dann eine Patientenverfügung, in der Du ganz genau angibst, was mit Dir gemacht werden soll/darf und was nicht. Und eine Bankvollmacht, falls Ihr getrennte Konten habt, sonst sind alle Deine Gelder gesperrt, bis eine Entscheidung vom Familiengericht/Nachlassgericht beigebracht werden kann.


    Sollte Euer Kind vor oder nach der Geburt medizinische Hilfe benötigen, seid Ihr Eltern entscheidungsbefugt, solange Eure Entscheidungen nicht gegen das Kindeswohl gerichtet sind. Sollte nur einer versterben, erhält der andere Partner das alleinige Sorgerecht. Isso. Allerdings prüft das Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht), ob dieser verbliebene Partner "geeignet" ist. Das dürfte die Einschränkung sein, die Du irgendwo gelesen hast. Es könnte ja sein, dass der überlebende Partner selbst medizinischer, psychologischer, sonstwelcher Hilfe bedarf (anders ausgedrückt: auch ein Komapatient kann Kinder machen/haben, aber sicherlich nicht für sie sorgen).


    Noch ein Tipp: informiere die Klinik, falls KH-Geburt, von diesen Vollmachten, plus noch einen zuverlässigen Menschen außerhalb (Eltern, Geschwister, Freunde), damit nicht lange gerätselt werden muss, ob und was geregelt ist.


    Alles Liebe für den Endspurt! Es ist gut zu wissen, dass alles vorbereitet ist, damit frau den Kopf für die Geburt frei hat. Und auch der Partner ist besser dran, wenn er sich in einer Notlage nicht erst durch Gesetzestexte wühlen und dann von einem Amt zum anderen rennen muss.

    Es wünsch mir einer was er will, es geb ihm Gott 2x soviel

  • Vielen Dank! Habe mir die Vorlage nun gespeichert. Wenn mich nicht alles täuscht, ist das Formular dort General- alsauch Vorsorge-Vollmacht zugleich, oder?


    Eine Patientenverfügung werden wir, ebenso wie eine Sorgerechtsverfügung (falls wir beide sterben) und Kontovollmachten, nach der Geburt aufsetzen. Damit müssen wir uns ja dann doch etwas genauer vorher auseinandersetzen und dafür brauchen wir mehr Zeit.


    Das Formular jedoch ist genau das, was ich suchte. Da es um die Geburt geht: Unser Sohn ist dort logischerweise mit eingeschlossen, ne? Also, dass er natürlich genau so autark dann für unseren Sohn entscheiden kann ist auch automatisch der Fall, richtig?


    Entschuldigt, dass ich so pingelig genau nachfrage, aber rechtliche Geschichten sind manchmal so verzwackt, dass ich ganz sicher sein will :)


    Vielen Dank für die Hilfe und die guten Wünsche :)

  • Ja, das verlinkte Formular ist beides: Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht. Gibt's meines Wissens nach gar nicht getrennt.


    Was Euer Kind betrifft: bist Du "entscheidungsunfähig", also bewusstlos, verrückt, tot ;) entscheidet Dein Mann für Dich und für Euer Kind. ABER! ein Gericht prüft seine "Eignung", siehe oben. Eine General- und Vorsorgevollmacht fürs Kind braucht Ihr nicht, da Ihr die Kraft Eures Daseins als Eltern schon habt. (Kinder sind nicht geschäftsfähig, verstehst Du? Da müssen IMMER die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten für sie entscheiden. Und sorgeberechtigt seid Ihr als verheiratetes Paar automatisch beide.)


    Der Sinn der General- und Vorsorgevollmacht ist, dass Dein Mann im Falle eines Falles nur mit diesem Wisch wedeln muss, um erstmal handlungsfähig zu sein, was Deine Behandlung und Deine Finanzen betrifft. Hat er den nicht, tut kein Arzt oder Banker einen Handschlag, sondern verweist stur (und zu recht) aufs Gericht, das einen gesetzlichen Betreuer bestellen muss (dies kann der Ehepartner sein. Oder jemand Fremdes). Wedelt Dein Mann mit dem Wisch, macht das Gericht nur noch nen Haken dran und gut.


    Hab ich Deine Fragen beantworten können? Falls es zuuuu ausführlich war, streichst Du es einfach gedanklich raus :P

    Es wünsch mir einer was er will, es geb ihm Gott 2x soviel

  • Ich bin zwar keine Juristin, aber hatte in meiner Ausbildung ein bisschen Recht (auch im Zusammenhang mit Sorgerecht etc.). Ich habe jetzt extra den Paragrafen noch einmal gelesen (§ 1680 BGB) und mich würde doch interessieren, woraus sich die Eignungsprüfung ergibt. Das kannte ich bislang nämlich auch nur aus dem Kontext Sorgerechtsverfügung beim Versterben beider Eltern.
    Der Vater aber ist ja schon Inhaber der elterlichen Sorge (insofern verheiratet bzw. wirksame Sorgeerklärung abgegeben).

  • Ich habe jetzt extra den Paragrafen noch einmal gelesen (§ 1680 BGB) und mich würde doch interessieren, woraus sich die Eignungsprüfung ergibt.


    Ich schrieb es schon oben: das Familiengericht überzeugt sich, dass der verbliebene Elternteil GESCHÄFTSFÄHIG ist und nicht z.B. im Koma liegt oder selbst noch minderjährig (bei Heirat mit 16). Das ist alles. Es handelt sich also nicht um eine Eignungsprüfung, sondern um eine Eignungsfeststellung.

    Es wünsch mir einer was er will, es geb ihm Gott 2x soviel

  • Saphir, ich verstehe das alles auch immer noch nicht so richtig. Mein Prof (Jurist) hat in diesem Zusammenhang nie etwas davon erwähnt. Das würde mich schon sehr interessieren.
    Es ist (bisher) für mich nicht richtig nachzuvollziehen WIESO es da eine Eignungsfeststellung geben sollte.
    Bis auf wenige Ausnahmen sind Eltern ja einfach so Inhaber_in der elterlichen Sorge und zwar ohne dass sie ihre Eignung unter Beweis stellen müssten, warum sollte das im Versterbensfall anders sein?

  • Vielleicht ist gemeint, dass quasi während des verwaltungsaktes, in dem das Sorgerecht auf den Hinterbliebenen allein übertragen wird quasi "automatisch" im System abgeprüft wird, ob eine Schwerbehinderung oder eben die anderen genannten Sachen vorliegen?


    Ich habe keinen Schimmer, wäre aber etwas, was ich mir noch vorstellen könnte.

  • Jetzt hab ich doch noch mal eine Frage...


    Wir haben nun dieses Formular und das ist soweit perfekt. Das einzige, was uns dabei aufgefallen ist, dass dort nirgends steht, wann diese Vollmacht in Kraft tritt. Gedacht ist sie ja dafür, dass sie in Kraft tritt, wenn man "seinen Willen nicht mehr selbst (wirksam) äußern kann" - sprich Bewusstlosigkeit, Koma, Tod. So klingt sie jedoch so, das wäre sie jederzeit einsetzbar... #schäm

  • Okay, ich habe mir meine letzte Frage inzwischen selbst beantworten können - in Kurzfassung und eigenen Worten:
    Wenn ich die Verfügung darauf beschränke, dass sie nur gültig ist, wenn ich "nicht mehr handlungsfähig" sein sollte oder "meinen Willen nicht mehr (wirklksam) äußern kann" ist sie schlicht nicht mehr uneingeschränkt und somit quasi anfechtbar. Weil dann darum gestritten werden könnte, ob dies durch Ärzte bescheinigt werden muss und wie aktuell das Ganze sein muss, und und und. Kurzum: Man stellt die Vollmacht uneingeschränkt aus, da man sie eh nur einer Vertrauensperson zuspricht.


    Fall es noch für andere interessant ist - mein Mann hatte die komplette PDF-Broschüre zu der Vollmacht rausgesucht (ebenfalls vom Justizministerium) - dort ist einiges wichtiges dazu erläutert, dort habe ich auch o.g. Info her - hier die Broschüre (PDF).


    Schönes Wochenende und vielen Dank noch mal für all eure Hilfe und Hinweise! :)