Wer darf in der Wohnung bleiben?

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  • Geburtsjahr: 1974
    Staatsangehörigkeit: deutsch
    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang:angestellt, 25 Stunden
    Nettoeinkommen monatlich:


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2004/2006
    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:
    Das Kind/Die Kinder leben bei:
    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt:
    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei?
    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe?


    Eheschließung im Jahr:
    Trennung im Jahr:
    Ehevertrag:
    Meine Frage: Guten morgen, so wie es aussieht steht hier eine Trennung ins Haus. Meine Frage ist jetzt, wer in der wohnung wohnen bleiben darf. Es handelt sich um eine eigentumswohnung, die vor 7 jahren in der gemeinsamen Beziehung gekauft wurde. Leider habe ich mich damals aus unwissenheit weder in den kredit noch ins Grundbuch eintragen lassen. die Wohnung gehört also komplett ihm.
    So wie es aussieht werde ich mich weiterhin zum Grossteil um die Kinder kümmern. Also eher keine 50/50 Regelung.
    Kann ich von ihm verlangen, dass er aus (seiner!) Wonung auszieht und ich hier wohnen bleibe, dann natürlich mit regelung miete zahlen bzw. Aufrechnen gegen Unterhalt.
    Ich finde es einfach wichtig für die Kinder, dass sie in zeiten des umbruchs in ihrer vertrauten umgebung bleiben. Wäre eine wohnrechtsregelung sinnvoll? Also dass ich hier wohnen darf und er die Wohnung nicht verkaufen darf, so lange die kinder zu hause wohnen? vielen dank für ihre antwort.

  • Hallo liebe Fragestellerin,


    zunächst habe ich dazu noch eine Frage:


    Ist es richtig, daß "in der gemeinsamen Beziehung" heißt: sie sind nicht verheiratet?


    Beste Grüße


    Bettina Simon

  • Hallo liebe Fragestellerin,


    in diesem Fall ist die Konstellation für Sie (und die Kinder) äußerst ungünstig.


    Anders als bei einer Ehe kann bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht die im Eigentum des einen Partners stehende Immobilie dem Partner zugewiesen werden, bei welchem nach der Trennung der Lebensmittelpunkt der Kinder verbleibt (und auch bei einer Ehe ist das nur für die Trennungszeit möglich).


    Sie müssen auf Verlangen Ihres Partners ausziehen, wenn sie sich weigern, müßte er hierzu Räumungsklage erheben.


    Es ist also dringend anzuraten, daß sie sich hinsichtlich der Nutzung der Wohnung einigen.


    Hierzu müßte ein Vertrag abgefaßt werden. Sofern sie zur Tilgung des Darlehens beigetragen haben (auch wenn Sie nicht Partei des Kreditvertrages sind, was grundsätzlich von Vorteil ist, da sie dann auch nicht haften), müßten sie festlegen, wie das ausgeglichen wird.


    Wenn er sich binden soll hinsichtlich eines Wohnrechtes, so muß das im Grundbuch eingetragen werden (und zuvor entsprechend notariell beurkundet werden), sonst ist eine solche Vereinbarung unwirksam.


    Eine Beratung hinsichtlich der Gestaltung eines solchen Vertrages geht über den hier möglichen Rahmen hinaus. Sie können sich hierzu an einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin für Familienrecht wenden.


    Beste Grüße


    Bettina Simon