Gezahlter Unterhalt wird nicht beim KiGa Beitrag angerechnet?

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  • Meine Frage:


    Hallo,
    Ich weiß gerade gar nicht ob ich hier richtig bin, aber vielleicht doch.


    Bei uns ist folgende Situation:


    Mein Mann und ich sind seit 16 Jahren zusammen, seit 8 Jahren verheiratet und haben eine 3-jährige Tochter. Wir gehen beide Vollzeit arbeiten und die kleine Maus in den Kindergarten.
    Mein Mann hat aus einer früheren Beziehung einen 18-jährigen Sohn für den wir immer Unterhalt bezahlt haben und auch noch zahlen. Der Sohn macht gerade Abitur und bekommt im Monat 330€ von uns.
    Wir mussten jetzt für die Berechnung des Kindergarten Beitrages unser zur verfügung stehendes Einkommen angeben. Wir konnten Werbungskosten abziehen, aber den Unterhalt den wir zahlen können wir nicht abziehen und das versteh ich nicht.
    Zum einen steht uns das Geld ja nicht zur Verfügung und zum anderen unterstützen wir damit ein weiteres Kind, das halt nur nicht bei uns wohnt. Geschwister die bei uns wohnen würden, würden aber berücksichtigt.
    Wir wohnen in NRW und der Beitrag wird ans Jugendamt gezahlt, die diesen auf Grundlage des KiBiz Gesetzes berechnen.


    Ich finde das ungerecht und fühle mich unfair behandelt. Vor allem sind in Zeiten von Patchworkfamilien auch immer mehr davon betroffen. Aber im KiBiz und auch sonst im Netz finde ich nichts dazu.
    Müssen wir das einfach so hinnehmen? Oder können wir irgendwas dagegen tun? Auf welcher Grundlage wird das so gehandhabt?


    Vielen Dank für die Antwort.

  • Liebe Fragestellerin,


    ich muß mich zunächst für die späte Antwort entschuldigen, ich habe diese Frage schlicht übersehen!


    Sie betrifft auch nicht den Bereich "Familienrecht" der hier abgedeckt wird, dennoch möchte ich Ihnen gerne antworten.


    Ab drei Kindern werden weitere Kinder nach Maßgabe des § 32 EStG berücksichtigt, d.h. der sich aus dieser Vorschrift ergebende Freibetrag (das läßt sich aus der Steuererklärung entnehmen) ist nach dem Kibiz bei Ermittlung des Einkommens abzugsfähig.


    Dieser Freibetrag kann übertragen werden, hierzu folgende Information des BM der Finanzen:


    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-28-freibetraege-kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1


    Sofern der Freibetrag nicht übertragen wird, liegt damit die von Ihnen kritisierte Ungleichbehandlung vor, dies liegt technisch an der Anknüpfung an das EStG und der Tatsache, daß der Freibetrag nicht aufteilbar ist, wobei der Unterhalt in der Regel sehr wohl aufgeteilt erbracht wird.


    In Ihrem Fall dürfte das aber ohnehin nicht ausschlaggebend sein, weil ein Abzug erst ab dem dritten Kind in Betracht kommt und nach Ihrer Schilderung nur zwei Kinder zu berücksichtigen sind.


    Es besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Elternbeitrag zu beantragen, sofern dies für Ihre Familie unzumutbar ist, hierzu können Sie sich mit der Antragsstelle in Verbindung setzen.


    Beste Grüße


    Bettina Simon