50-50-Betreuung und Unterhalt fürs Kind

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  • Geburtsjahr: 1985
    Staatsangehörigkeit: deutsch


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2005
    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:
    Das Kind/Die Kinder leben bei: beiden Elternteilen, wöchentlich im Wechsel
    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe? keine


    Trennung im Jahr: 2010



    Meine Frage:
    Die Absprache zwischen den Elternteilen ist, dass durch das 50-50-Wechselmodell beide ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, und somit keine Gelder fließen. Im Fall einer Arbeitslosigkeit o.Ä. wenn das Jobcenter die Grundsicherung für ein Elternteil leistet, wird der andere Elternteil aufgefordert, Unterhalt für das Kind zu zahlen.
    Kann ein notariell beglaubigtes Schreiben diese Aufforderung aushebeln, wenn es besagt, dass die Eltern beide darauf verzichten, Unterhalt vom jeweils anderen für das Kind zu fordern?


    Vielen Dank!

  • Liebe Fragestellerin!


    Auch mit einer noratiellen Vereinbarung oder sonstigen Regelungen kann dieser Übergang von Unterhaltsansprüchen nicht ausgehebelt werden.


    Es wird ohnehin in solchen Fällen sehr streng geprüft, ob tatsächlich ein 50/50 Wechselmodell vorliegt (in diesem Fall ist der hälftige Tabellenunterhalt geschuldet) dabei wird nicht nur die Zeitkomponente herangezogen, sondern eine Gesamtwürdigung der Umstände.


    Beste Grüße
    Bettina Simon