Teilzeitarbeit nach Elternzeit

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  • Geburtsjahr: 1983
    Staatsangehörigkeit: deutsch
    Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang: kauffrau
    Nettoeinkommen monatlich:


    Geburtsjahr des Kindes/der Kinder: 2011
    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt? ja


    Bei getrennt lebenden Eltern:
    Das Kind/Die Kinder leben bei:
    Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt:
    Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei?
    Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe?


    Eheschließung im Jahr: 2011
    Trennung im Jahr:
    Ehevertrag:
    Meine Frage:


    darf ich die bereits angemeldete Teilzeitarbeit 1,5 Wochen vor Antritt nochmal im Umfang reduzieren beim Arbeitgeber? Und darf die Teilzeitarbeit nur 12 Stunden in der Woche betragen?

  • Liebe Fragestellerin,


    diese Frage betrifft nicht das Familienrecht sondern ausschließlich Arbeitsrecht. Zudem sind die Angaben zu knapp, um den Sachverhalt zu erfassen.


    Es gibt einen Rechtsanspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit unter folgenden Voraussetzungen:


    - Die berechtigte Person befindet sich mit Beginn ihrer Teilzeittätigkeit rechtswirksam in Elternzeit;


    - bei Beginn der geplanten Teilzeit hat das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden, der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer;


    - der Anspruch zur Reduzierung der Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden und für mindestens 2 Monate ist dem Arbeitgeber 7 Wochen vor dem geplanten Beginn der Teilzeit schriftlich mitgeteilt worden;


    - dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe auf Arbeitgeberseite entgegen.


    Eine Arbeitszeit von nur 12 Wochenstunden wird von diesem Rechtsanspruch nicht umfaßt.


    Sie können sich natürlich jederzeit mit dem Arbeitgeber auf geänderte Arbeitszeiten einigen also auch 1,5 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit auf einen anderen Umfang. Wenn Sie aber Ihren Rechtsanspruch durchsetzten müssen, dann ist das nur unter Einhaltung der aufgeführten Voraussetzungen möglich, einschließlich der Einhaltung der entsprechenden Fristen.


    Eine Herabsetzung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal verlangt werden. Je nach Sachlage käme eine weitere Reduzierung also eventiell noch für einen späteren Zeitraum in Frage.


    Sie können Ihre Frage gerne nochmit genaueren Angaben stellen, dann kann ich Ihnen eventuell besser Auskunft geben. Grundsätzlich empfiehlt es sich aber im Zweifel bei Änderungen zum Arbeitsvertrag einen Anwalt mit der individuellen Prüfung zu beauftragen, da die Konsequenzen zu weitreichend sind und alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden müssen.


    Beste Grüße


    Bettina Simon