Frage zum Ende der Elternzeit

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  • Hallo,


    vielleicht kennt sich hier ja jemand aus.
    Ende Juni läuft meine Elternzeit aus. Ich habe fristgerecht einen Antrag auf Teilzeit gestellt, der abgelehnt wurde, aus "betrieblichen Gründen".
    In einem Telefonat mit meiner Chefin (die ich noch gar nicht kenne) wurde mir gesagt, dass sie im Moment überhaupt keine Teilzeitstellen genehmigt bekommt, weil die viel zu teuer sind. Sie hat sich gefreut, dass ich mich flexibel gezeigt habe (würde auch an einem anderen Standort arbeiten) und ich würde einen Anruf von der Stelle bekommen, die eigentlich die Entscheidungen trifft. Kam aber noch nicht. Morgen bekomm ich die Adresse von der Dame und werde da mal was hinschicken.
    Aber wie geht es denn jetzt eigentlich rechtlich weiter? Muss ich dann kündigen? Ich kann ja im Juli die Vollzeitstelle nicht antreten, die mir angeboten wurde.


    Danke!


    Lieeb Grüße,
    Larena

  • Dieser Link hat mir mal sehr geholfen.
    http://www.heise.de/resale/art…-1125178.html?from-mobi=1


    gab es ein Erörterungsgespräch, wurde die vier Wochen Frist eingehalten?
    Wurde konkret dargelegt, warum es nicht geht?
    Wenn nicht, würde ich das mal absprechen und dezent auf deine rechte aufmerksam machen.
    Alles gute.

    Die meisten Edits wegen der Autokorrektur vom Smartphone #pfeif

    Einmal editiert, zuletzt von Mäuschensmama ()

  • Danke.
    Hm, es gab kein Erörterungsgespräch, und vier Wochen Frist wurden auch nicht eingehalten.
    Ich habe aber weniger als 15 Wochenstunden beantragt (da steht was in dem Artikel).
    Ich weiß halt nicht, ob ich wirklich das Recht auf diese Teilzeit hätte.

  • Ein Recht auf Teilzeit wegen Elternzeit gibt es nur bei einer Wochenarbeitszeit von 15 bis 30 Stunden, §5 Abs. VII BEEG:




    (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1.
    Der
    Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in
    Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und
    Arbeitnehmerinnen,2.
    das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,3.
    die
    vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens
    zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert
    werden,4.
    dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und5.
    der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
    Das heißt, bei einer Reduzierung auf ein Pensum unterhalb von 15 Stunden bist Du wirklich auf den guten Willen des Arbeitgebers angewiesen. Käme es eventuell in Frage, die mindestens 15 Stunden zu arbeiten? Da kommen Arbeitgeber in der Regel nicht so leicht "raus" insbesondere nicht mit dem Verweis auf höhere Kosten (um diesen Faktor abzumildern, gibt es nämlich u.a. die Mindesgröße, unter der Betriebe nicht unter diese Verpflichtungen fallen).
    Ansonsten würde ich Dir noch empfehle, Dich irgendwo zu dem Thema beraten zu lassen. Die Familienberatungsstellen sind da oft gut aufgestellt, viele Leute aus meinem, Umfeld haben z.B. mit profamilia gute Erfahrungen gemacht. Die bieten zwar keine umfassende Rechtsberatung an, können aber helfen, die Rechtslage einzuordnen und für sich zu sortieren. Falls erforderlich, kann man hinterher immer noch gezielt rechtliche hilfe in Anspruch nehmen.
    Viel Erfolg!

  • Danke für Deine Antwort!
    Ich kann nur am Samstag arbeiten, wenn mein Mann daheim ist, da komm ich leider nicht auf 15 Stunden. Und einen neuen Antrag könnte ich eh erst wieder in 2 Jahren stellen, oder?
    Aber es handelt sich ja eigentlich um die Zeit NACH der Elternzeit. Weißt Du, ob da das Gleiche gilt?
    Danke für den Tipp mit profamilia, da werd ich mich mal beraten lassen.

  • aus Gesetz über teilzeitarbeit:
    http://www.gesetze-im-internet…desrecht/tzbfg/gesamt.pdf


    § 8 Verringerung der Arbeitszeit
    (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass
    seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
    Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
    Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
    - Seite 3 von 6 -
    (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei
    Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
    (3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu
    erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm
    festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
    (4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den
    Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher
    Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf
    oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die
    Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
    können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die
    Ablehnungsgründe vereinbaren.
    (5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem
    Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
    Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit
    geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren
    gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer
    gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein
    Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem
    gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt,
    gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber
    kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das
    betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der
    Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
    (6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
    verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
    (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber,unabhängig
    von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.



    Ich glaube nicht, dass Du da viel Chancen hast. Wenn Du nur samstags kannst, ist das evtl. ja ein berechtigter betrieblicher Grund für die Ablehnung. Dann tritt automatisch Dein Vollzeit-Arbeitsvertrag in Kraft. Evtl. versuchen eine Abfindung zu bekommen?


    Du kannst Deine Frage ja auch mal hier in der Beratungsstelle stellen.

    Grüße von Claraluna


    Shoot for the moon. Even if you miss you will land among the stars.