Spielstraße, Falschparker und spielende Kinder. Eine Rechtsfrage

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  • Hallo liebe Raben,


    könntet ihr mir bitte helfen.


    Wir wohnen in einer Spielstraße (korrekt gesagt "Verkehrsberuhigter Bereich) und haben oft daß Problem, daß die Nachbarn aus dem Mehrfamilienhaus gegenüber die Fläche zum Parken nutzen. Dadurch ist der Platz zum Spielen deutlich eingeschränkt und die Kindern müssen sich oft zwischen den Autos "durchschlängeln".
    Da es viele ältere Kinder sind (über 7), würden sie theoretisch im Falle einer Sachbeschädigung für den Schaden haften müssen.


    Gilt das auch, wenn die Fahrzeuge dort widerrechtlich abgestellt sind? Denn sie behindern dadurch andere Teilnehmer (Kinder), was in solch einer Straße ausdrücklich verboten ist.


    Ich habe dazu leider beim googeln keine eindeutige Aussage gefunden.


    Was würdet ihr sagen?


    Liebe Grüße,
    Gekko

  • Schau mal hier, die erste Antwort aufs Eingangspost: http://www.autoplenum.de/Antwo…te-Fussballer-Kinder.html - hilft das eventuell?


    Wirklich eindeutig scheints tatsächlich nicht zu sein. Bei euch scheint es sich aber um einen wirklich verkehrsberuhigten Bereich zu handeln, also Personen sind sozusagen vorfahrtsberechtigt, aber die Straße ist nicht für Fahrzeuge generell gesperrt, richtig?

    ...mit drei Subpixeln (*09;*10;*14)

    Einmal editiert, zuletzt von Pixelfehler ()

  • Danke für den Link.


    Ja, das habe ich befürchtet, seufz.


    Selbst wenn das Fahrzeug nicht auf einen "legalen" Parkplatz steht ist es immer noch Sachbeschädigung.


    ---Eingriff in den ruhenden Verkehr---


    D.h. ich habe nur noch zwei Alternativen:
    1. Darauf warten, bis der erste Kratzer da ist (wohlgemerkt, die Kinder spielen normalerweise sehr umsichtig, passieren kann es aber trotzdem) und selber dafür zahlen (bzw. die Haftpflicht).
    2. Regelmäßig die Polizei bemühen und die Nachbarn fürs Falschparken zahlen lassen.


    Na dann, ein Hoch auf die schöne Nachbarschaft.


    Achja, die Straße ist nicht für Fahrzeuge gesperrt, es führt sogart eine Tiefgaragenzufahrt dadurch.

  • Wenn der verkehrsberuhigte Bereich mit Zeichen 325 gekennzeichnet ist, ist das Parken nur in besonders gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Da würde ich - je nach Kommune - Polizei, Ordnungsamt bzw. Gemeindevollzugsdienst einschalten. Von einer Haftung im Schadensfall dürfte das Falschparken aber sicher nicht entbinden, vermute ich.