Hallo ihr Lieben,
ich bräuchte mal eurer Schwarmwissen (mein neues Lieblingswort )
Dass man grundsätzlich das Recht am eigenen Foto hat, ist ja den meisten klar. Aber wo sind da genau die Ausnahmen zu finden.
Das diskutiere ich nämlich mit einem Bekannten. Hintergrund: Auf einer geplante Demo pro Europa wurde ein Gruppenfoto gemacht. Man kann ja davon ausgehen, dass alle Beteiligten damit ihr Einverständnis gaben für das Foto. Allerdings in welchem Rahmen?
Den meisten Personen war bekannt, dass die Gruppe eine Facebookseite hat und das Foto eigentlich dafür war. Anderen wird klar gewesen sein, dass es auch an die Presse geht.
Aber, wenn nun der Bekannten über die Facebookseite auch eine Website (auch zu dem Thema) angelegt und für den Header dieses Foto nimmt, ist das noch erlaubt? ich will damit noch d'accor gehen, kann das aber nicht begründen. Ist nur ein Gefühl bei mir. Rechtlich kenne ich mich zu wenig aus.
Er fügt dazu § 23 KunstUrhG an.
Wie sehen es die Auskenner hier?
Gruß