Aber es geht hier doch nicht darum, ob jemand mehr Zeit braucht, oder Aufgaben vorgelesen bekommt oder ein Wörterbuch benutzen darf, den Text in einen Laptop schreibt oder einen Computer mit Brailleschrift. Es geht ja darum, dass Teil-Leistungen nicht bewertet werden. Rechtschreibung ist eben Teil der Leistung im Fach Deutsch und die wurde nicht bewertet.
Handschrift ist eben kein Teil der Bewertung fürs Abitur. Nutzt man also einen Laptop oder eine Schreibmaschine fürs Tippen, erbringt man die gleiche Leistung. Kann man nicht so gut sehen und bekommt größere Kopien, so erbringt man auch die gleiche Leistung. Es wird alles bewertet, das ist bei LRS eben nicht so.
Ebenso sagt das Gericht, dass muss für andere Behinderungen auch gelten:
Aber eben nur, wenn ich das richtig verstanden habe, wenn Teilleistungen nicht bewertet werden. Wenn also Notenschutz besteht.
Besteht der NTA darin, dass ein Wörterbuch benutzt werden darf, dann nicht.
Oder hab ich das falsch verstanden?